Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Juni 2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Klägerin, mit der sie sich gegen den Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie gegen die Aberkennung der Pflicht der Beklagten zur Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet, hat keinen Erfolg; die Berufung der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages und die Feststellung des Annahmeverzuges richtet, ist erfolgreich. Der Klägerin stehen die eingeklagten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
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