OLG Köln - Urteil vom 02.10.2020
20 U 60/20
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 2; RDG § 3; RDG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 252/19

Rückabwicklung eines fondsgebundenen RentenversicherungsvertragsWirksamkeit eines WiderspruchsNutzungen auf einen Prämienanteil

OLG Köln, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 60/20

DRsp Nr. 2021/7142

Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags Wirksamkeit eines Widerspruchs Nutzungen auf einen Prämienanteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 252/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.924,44 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138 Abs. 2; RDG § 3; RDG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.