KG - Beschluss vom 07.04.2021
3 U 2/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 257/19

Rückabwicklung eines GebrauchtwagenkaufsAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegründungsfristKrankheitsbedingter Ausfall eines Rechtsanwalts

KG, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 3 U 2/21

DRsp Nr. 2022/16393

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Krankheitsbedingter Ausfall eines Rechtsanwalts

Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich ein eine Berufungssache bearbeitender Rechtsanwalt nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.333,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.

Der Senat nimmt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug.

Das Landgericht Berlin hat mit am 2. Dezember 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.