I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen
1. Der Klageanspruch nach den Klageanträgen zu 1, 3 und 5 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rückauflassung des Grundstücks Straße, PLZ, Ort, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. für St., Blatt XXXXX, Gemarkung ##, Flurstück Nummer ****/* und der Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümer im Annahmeverzug befinden.
3. Die weitergehende Klage wird in Bezug auf die Klageanträge zu 2 und 4 als unzulässig abgewiesen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageanträge zu 1, 3 und 5 sowie über die Kosten unter Einschluss derjenigen des Berufungsverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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