OLG Hamm - Urteil vom 21.06.2021
22 U 52/18
Normen:
BGB § 894; BGB § 104 S. 2; BGB § 105; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/17

Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers aufgrund fortgeschrittener dementieller Erkrankung

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 22 U 52/18

DRsp Nr. 2022/15722

Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers aufgrund fortgeschrittener dementieller Erkrankung

Von einer Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers eines Grundstücks ist auszugehen, wenn eine im Zuge der Einrichtung einer Betreuung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft durchgeführte fachärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis einer fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung gelangt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 282/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks G1, Größe von ("....") eingetragen im Grundbruch des Amtsgerichts A Grundbuch von X, Blatt 0000, lt. Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ##, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.