OLG Oldenburg - Urteil vom 14.01.2021
1 U 160/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1183/19

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein KraftfahrzeugGebrauchtwagenkauf im Dezember 2017Unzulässige AbschalteinrichtungVerwendung einer MotoraufwärmfunktionBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 1 U 160/20

DRsp Nr. 2021/18494

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug Gebrauchtwagenkauf im Dezember 2017 Unzulässige Abschalteinrichtung Verwendung einer Motoraufwärmfunktion Begriff der Sittenwidrigkeit

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.285,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen und ihn von den künftigen Netto-Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der DD AG, Finanzierungs-Nummer: (...), freizustellen, nämlich monatlich 504,20 € für die Zeit von Dezember 2020 bis einschließlich November 2021 und 18.969,24 € im Dezember 2021, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Pkw1, Fahrzeugidentifikationsnummer (...) und Übertragung seines diesbezüglichen Anwartschaftsrechts gegen die DD AG.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte EE mbB, Ort3, in Höhe von 1.434,20 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.