OLG Oldenburg - Urteil vom 27.05.2021
1 U 256/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1146/19

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vermeintlich vom Dieselskandal betroffenes FahrzeugFahrzeugerwerb im April 2018Zulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2021 - Aktenzeichen 1 U 256/20

DRsp Nr. 2021/18495

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vermeintlich vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug Fahrzeugerwerb im April 2018 Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.