OLG Hamm - Urteil vom 15.02.2007
22 U 179/05
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 287/04

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine EigentumswohnungFehlende Sittenwidrigkeit bei einer Kaufpreisvereinbarung

OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 22 U 179/05

DRsp Nr. 2021/7371

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung Fehlende Sittenwidrigkeit bei einer Kaufpreisvereinbarung

Tenor

Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das am 9. August 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 48 % und die Drittwiderbeklagte zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:

Die Drittwiderbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11O % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.