OLG Oldenburg - Urteil vom 22.07.2021
8 U 201/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; UWG § 16; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 297/20

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein KraftfahrzeugMotor der Baureihe EA 288Zulässigkeit eines ThermofenstersFahrkurvenerkennung in einer Motorsteuerung

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 201/20

DRsp Nr. 2021/18525

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug Motor der Baureihe EA 288 Zulässigkeit eines Thermofensters Fahrkurvenerkennung in einer Motorsteuerung

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; UWG § 16; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin kaufte am 17. Februar 2017 von der Autohaus CC GmbH einen gebrauchten PKW1 zum Kaufpreis von 28.000 €, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 288 und - nunmehr unstreitig - ein NSK-Katalysator eingebaut sind. Zum Zeitpunkt des Kaufs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 14.733 km auf.