OLG Oldenburg - Urteil vom 21.02.2020
6 U 286/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1200/19

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein vom Dieselskandal betroffenes FahrzeugInverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter MotorsteuerungssoftwareBegriff der SittenwidrigkeitSchadensbemessung bei deliktischer Haftung

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 286/19

DRsp Nr. 2021/18515

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware Begriff der Sittenwidrigkeit Schadensbemessung bei deliktischer Haftung

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 09.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von 10.550,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.