Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege deliktischen Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein von der Beklagten produziertes Kraftfahrzeugs.
Der Kläger erwarb mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18.09.2017 (Anlage K 1) beim BB Zentrum Ort3 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug des Typs PKW1 der Schadstoffklasse EU 6 (Erstzulassung am 29.08.2016) zu einem Kaufpreis von 26.930,- €.
Das Automobil, in dem der Motor EA 288 verbaut ist, wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine Gesamtfahrleistung von 24.511 km auf. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 88.065 km.
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