OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2019
6 U 58/19
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 516 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 381/16

Rückabwicklung eines PferdekaufvertragsWiedereinsetzung in eine versäumte BerufungsfristEinlegung eines Rechtsmittels durch verschiedene RechtsanwälteRücknahme eines Rechtsmittels

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 6 U 58/19

DRsp Nr. 2019/14715

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist Einlegung eines Rechtsmittels durch verschiedene Rechtsanwälte Rücknahme eines Rechtsmittels

1. Auch wenn verschiedene Anwälte Rechtsmittel einlegen, liegt in der Sache nur ein Rechtsmittel vor. 2. Nimmt in einem solchen Fall ein Rechtsanwalt "die Berufung" ohne weitere Beschränkung zurück, hat dies regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels insgesamt zur Folge.

1. Die Berufung des Beklagten vom 17.07.2019 gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 381/16 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die durch die Berufungseinlegung vom 17.07.2019 entstandenen Kosten zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 516 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags sowie den Ersatz der der Klägerin durch die Augenerkrankung des verkauften Pferdes entstandenen Aufwendungen.