OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2021
6 U 656/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 516/19

Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs aufgenommenen Darlehens nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 656/20

DRsp Nr. 2021/9807

Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs aufgenommenen Darlehens nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

1. Der Käufer und Kreditnehmer kann bei einem finanzierten Kauf den verbundenen Darlehensvertrag gem. § 123 BGB anfechten, wenn er von dem das Darlehen vermitteltenden Unternehmer über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde, denn der Vermittler des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 BGB. 2. Diesem Anspruch kann der Darlehensgeber nicht einen Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung des an die Verkäuferin ausbezahlten Teilbetrages der Darlehensvaluta entgegenhalten, da der Käufer aufgrund der Nichtigkeit sowohl des Kaufvertrages als auch des Darlehensvertrages samt der von ihm erteilten Auszahlungsanweisungen etwas erlangt hat. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung hat vielmehr zwischen Verkäufer und Darlehensgeber zu erfolgen. Gegenüber dem Käufer bestehen keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.9.2020 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.675,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.675,08 € seit dem 7.6.2019 zu zahlen.

2. 3. 4. 5. 6.