OLG Köln - Beschluss vom 21.10.2020
16 U 263/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 398 S. 2; HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 3; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; HGB § 377 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 498/18

Rückabwicklung Kaufvertrag Gebrauchtfahrzeug mit angeblich vorhandener UmschaltlogikAngebliches Vorhandensein einer Software für Motorsteuergeräte mit PrüfstandserkennungRechtsfolgen des Einsatzes einer Prüfstandsbetrieb-Software bei KfzRechtsfolgen des Einsatzes einer Software für Motorsteuergeräte mit Prüfstandserkennung bei Leasing-Vertrag

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 16 U 263/19

DRsp Nr. 2023/13438

Rückabwicklung Kaufvertrag Gebrauchtfahrzeug mit angeblich vorhandener Umschaltlogik Angebliches Vorhandensein einer Software für Motorsteuergeräte mit Prüfstandserkennung Rechtsfolgen des Einsatzes einer Prüfstandsbetrieb-Software bei Kfz Rechtsfolgen des Einsatzes einer Software für Motorsteuergeräte mit Prüfstandserkennung bei Leasing-Vertrag

Selbst bei Nachweis des Vorhandenseins einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, wenn der Kläger nur Leasingnehmer und nicht Käufer ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 498/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 75.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 398 S. 2; HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 3; BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; § Abs. ;