OLG Stuttgart - Urteil vom 02.02.2021
12 U 540/19
Normen:
BGB § 634 Nr. 3 -4; BGB § 636; BGB § 323; BGB § 280; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/17
LG Tübingen, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/17

Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche nach Erwerb eines Fertigpools aus GlasfaserkunststoffNicht unerheblicher MangelFehlschlagen einer NachbesserungEntbehrlichkeit einer Fristsetzung

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 540/19

DRsp Nr. 2022/12886

Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche nach Erwerb eines Fertigpools aus Glasfaserkunststoff Nicht unerheblicher Mangel Fehlschlagen einer Nachbesserung Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18.12.2019, Az. 5 O 166/17, abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 82.474,09 € zu bezahlen, davon 34.988,60 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen GfK-Fertigpool-Schwimmbeckens gemäß Auftragsbestätigung vom 29.06.2006 (Anl. K 1 des Klägers/Schlussrechnung vom 17.10.2006, Anl. K 2 des Klägers), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.988,60 € vom 13.05.2015 bis 07.06.2017, aus 70.828,04 € vom 08.06.2017 bis 05.07.2018 sowie aus 82.474,09 € seit dem 06.07.2018.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.085, 95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2017 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. IV.