LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2021
L 1 KR 375/20
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 460/20

Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und PflegeversicherungEinrede der Verjährung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 375/20

DRsp Nr. 2022/14545

Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung Einrede der Verjährung

Zur rechtmäßigen Erhebung der Verjährungseinrede gegen einen Erstattungsanspruch aufgrund verfassungswidrig erhobener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Eine Verjährungseinrede wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere durch das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs begrenzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe

Der Kläger begehrt die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013.

Der 1943 geborene Kläger war bis Ende 2009 bei der Hamburg-Münchener Krankenkasse krankenversichert und ist nunmehr bei der Beklagten zu 1) als deren Rechtsnachfolgerin kranken- bzw. bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.

Er war bei der G e.G. beschäftigt. Nach seinem dortigen Ausscheiden trug er ab dem 1. Oktober 1992 Beiträge zu einer Rentenversicherung bei dem B Versicherungsverein des B a.G. (vollständig) selbst.