BFH - Beschluss vom 25.05.2016
I B 139/11
Normen:
DBA China 1985 Art. 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 50d Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2780
BFH/NV 2016, 1453
IStR 2016, 815
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1657/07

Rückfall des Besteuerungsrechts bei Doppelansässigkeit

BFH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen I B 139/11

DRsp Nr. 2016/13929

Rückfall des Besteuerungsrechts bei Doppelansässigkeit

NV: § 50d Abs. 8 EStG setzt tatbestandlich (lediglich) das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland voraus; eine abkommensrechtliche Ansässigkeit verlangt die Vorschrift dagegen nicht. Unter den weiteren Voraussetzungen der Norm kommt es auch dann zu einem Besteuerungsfall, wenn Deutschland im Fall einer doppelt ansässigen natürlichen Person abkommensrechtlich weder Ansässigkeits- noch Tätigkeitsstaat ist.

1. Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet. 2. Nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. 3. Dies gilt gem. § 50d Abs. 8 S. 1 EStG allerdings nur insoweit, als der (unbeschränkt) Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

Tenor