FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2001
VII 6/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1605

Rückfluss von Werbungskosten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen VII 6/98

DRsp Nr. 2001/15588

Rückfluss von Werbungskosten als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung

Rückfluss von Werbungskosten beim Verkäufer eines Grundstücks, wenn vom Käufer Darlehensverbindlichkeiten übernommen werden und ein als Werbungskosten abgezogenes Disagio noch nicht verbraucht war.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Im Jahr 1985 hatte die Klägerin 91 % der Anteile an einer Immobilien GbR erworben. Diesen Erwerb hat sie in Höhe von ... Mio. DM langfristig finanziert. Es wurden insgesamt drei Darlehensverträge (Tilgung 1 %) abgeschlossen, bei denen der Zinssatz einheitlich 6 % betrug und Zinsbindungen von 7, 10 und 15 Jahren vereinbart worden waren. Der Auszahlungskurs betrug 90,45 %. An Bearbeitungs- und Bewertungskosten wurden ... DM berechnet. Eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf der Zinsbindungsfristen war ausgeschlossen. Die Darlehensurkunde lautet über insgesamt ... Mio. DM (Darlehensurkunde vom 26.08.1985, Darlehenszusage vom 20.08.1985).

Bei Auszahlung der Darlehen wurden Disagien in Höhe von insgesamt ... Mio. DM abgezogen und in 1985 für die Klägerin steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt.