FG Hamburg - Urteil vom 21.04.2005
IV 264/03
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 50 ;

Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung bei Nichtbeachtung der Fristen zur Vorlage des Einfuhrnachweises

FG Hamburg, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IV 264/03

DRsp Nr. 2005/11145

Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung bei Nichtbeachtung der Fristen zur Vorlage des Einfuhrnachweises

1. Zu den Voraussetzungen, die an einen Einfuhrnachweis i.S.v. Art. 16 VO Nr. 800/1999 zu stellen sind. 2. Zur Hinweispflicht des Hauptzollamtes im Falle von Unstimmigkeiten eines eingereichten Einfuhrnachweises. 3. Das Einhalten der Fristen der Art. 49, 50 VO Nr. 800/1999 ist im Erstattungsverfahren Anspruchsvoraussetzung. Dies gilt auch im Rückforderungsverfahren wenn Ausfuhrerstattung bislang lediglich als Vorschuss gezahlt worden ist. Es handelt sich nicht um unbeachtliche administrative Nebenpflichten.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2 ; VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 50 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung.

Mit am 28.4.2000 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin Getreide nach Saudi Arabien aus. Antragsgemäß gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 7.7.2000 Ausfuhrerstattung in Höhe von 10.181,47 DM unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.