FG Münster - Urteil vom 04.04.2008
11 K 3186/03 AO
Normen:
BGB § 676a ; BGB § 676f ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1426
WM 2009, 73

Rückforderung bei Zahlung auf gekündigtes Konto

FG Münster, Urteil vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 11 K 3186/03 AO

DRsp Nr. 2008/12306

Rückforderung bei Zahlung auf gekündigtes Konto

1. Eine Bank ist nach Kündigung des Kontos (Girovertrages) nicht mehr als bloße Zahlstelle anzusehen, weshalb eine Überweisung des Finanzamtes auf dieses Konto von ihr nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden kann. 2. Zur Abgrenzung der Kündigung des Girovertrages zur Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages.

Normenkette:

BGB § 676a ; BGB § 676f ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Sparkasse, welche aus der Fusion mehrerer Sparkassen - u.a. der Sparkasse C - hervorgegangen ist.

Mit Schreiben vom 06.11.2002 übersandte der Steuerberater des Herrn M die Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldung für August 2002 an das Finanzamt R-D und teilte als Bankverbindung "Sparkasse L BLZ: 501 10, Kto.-Nr. 929" mit. Die USt-Voranmeldung und das Begleitschreiben wurden an den Beklagten weiterleitet, bei welchem alsbald eine berichtigte Voranmeldung - diesmal für den Zeitraum 3. Quartal 2002 - einging. Am 16.12.2002 überwies der Beklagte einen Erstattungsbetrag zur USt III/2002 i.H.v. 28.849,64 EUR auf das Konto 1224 des Herrn M bei der Sparkasse C, welches sich im Soll befand. Der Betrag wurde dort am 18.12.2002 gutgeschrieben.