FG Hamburg - Beschluss vom 14.10.2016
3 V 201/16
Normen:
KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer im Rahmen des Erwerb und der Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren und Derivaten im eigenen Namen und für eigene Rechnung

FG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 3 V 201/16

DRsp Nr. 2016/18479

Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer im Rahmen des Erwerb und der Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren und Derivaten im eigenen Namen und für eigene Rechnung

Normenkette:

KWG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Anrechnungsverfügung vom 18.07.2006 über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen für das Jahr 2006. Streitig ist die Rückforderung der angerechneten Kapitalertragsteuer.

1. Die Antragstellerin ist eine GmbH und betreibt ein Unternehmen, das den Erwerb und die Veräußerung von börsennotierten Wertpapieren und Derivaten im eigenen Namen und für eigene Rechnung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Kreditwesengesetz (KWG) mit dem Ziel eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges zum Gegenstand hat.

Im Jahr 2006 tätigte die Antragstellerin drei Aktien-Transaktionen und erzielte dabei Dividendenerträge in Höhe von insgesamt 6.317.500,00 € (darauf entfallende Kapitalertragsteuer insgesamt: 1.263.500,00 €, vgl. Hefter "Einspruch und AdV-Verfahren" Bl. 8).

Diesbezüglich verbuchte die Antragstellerin in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung Zinsen und ähnliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.579.343,43 € gewinnmindernd (davon Dividendenausgleichzahlungen in Höhe von 5.985.831,25 €, ...).