FG Hamburg - Urteil vom 19.02.2008
4 K 39/05
Normen:
VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 3 ;

Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier

FG Hamburg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 39/05

DRsp Nr. 2008/9892

Rückforderung der Ausfuhrerstattung bei unzureichendem Beförderungspapier

Das Beförderungspapier muss eine lückenlose Beförderung der Ware vom Ausfuhrmitgliedsland zum Bestimmungsort nachweisen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin ließ im Juli 2001 beim Hauptzollamt A insgesamt 1.782 Kartons Feta-Käse der Marktordnungswarenlistennummer 0406 9033 9919 mit einem Gesamtgewicht von 21.384 kg zur Ausfuhr nach Russland mit einem in Litauen zugelassenen LKW (amtliches Kennzeichen: ...-1/...-2) abfertigen. Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt unter dem 18.7.2001 die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung. Ihrem Antrag hatte sie u.a. eine Kopie des CMR-Frachtbriefes Nr. 1 ... vom 9.7.2001 beigelegt, der als Beförderungsmittel ebenfalls den LKW mit dem amtlichen litauischen Kennzeichen ...-1/...-2 und als Auslieferungsort B auswies.

Mit Bescheid vom 6.9.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin für die vorbezeichneten Waren antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss in Höhe von EUR 16.807,82.