BFH - Beschluss vom 17.05.2005
VII B 18/02
Normen:
AO § 162 ; ZK Art. 68 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1887
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 87/98

Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen VII B 18/02

DRsp Nr. 2005/12617

Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

1. Ein Ausführer muss sich das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten - hier: der Ermittlung des Gewichts der ausführten Rinder - bedient.2. Die der Zollbehörde auferlegte Pflicht, die Angaben eines Ausführers stichprobenweise zu überprüfen (hier: seine Gewichtsangaben), hat nicht den Sinn, den Ausführer vor Schaden zu bewahren und die Folgen eines betrügerischen Verhalten seiner Lieferanten von ihm abzuwenden. Der Ausführer kann gegen die Rückforderung zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung daher nicht einwenden, die Zollbehörde habe die vorgenannte Pflicht verletzt.

Normenkette:

AO § 162 ; ZK Art. 68 ;

Gründe: