FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
IV 404/98
Normen:
EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ;

Rückforderung der Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse das Drittland nicht erreichen

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 404/98

DRsp Nr. 2002/1019

Rückforderung der Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse das Drittland nicht erreichen

Erhält die Zollbehörde nach der Zahlung der einheitlichen Ausfuhrerstattung zuverlässig Kenntnis, dass das Erzeugnis in das Drittland nicht eingeführt wurde und damit den Markt des Bestimmungslandes nicht erreicht hat, ist die Erstattung zurückzufordern.

Normenkette:

EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1 ; EGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte am 30. Januar 1996 Milchpulver der Marktordnungs-Warenlistennummer 0402.1019 nach Russland aus. Auf ihren Antrag gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 1996 für diese Warensendung Ausfuhrerstattung in Höhe von 22.873,92 DM.