OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2018
8 U 53/15
Normen:
BGB § 214; BGB § 843; BGB § 760; BGB § 203; BGB § 812 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 67; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 416/12

Rückforderung des auf eine verjährte Forderung unter Vorbehalt Geleisteten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 53/15

DRsp Nr. 2018/15455

Rückforderung des auf eine verjährte Forderung unter Vorbehalt Geleisteten

1. Verzugszinsen sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist.2. Die Sperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner nur unter Vorbehalt leistet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 416/12) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 26.905,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 340,90 seit dem 10. November 2012, aus einem Betrag in Höhe von € 1.172,02 seit dem 1. Juli 2013, aus einem Betrag in Höhe von € 2.261,84 seit dem 1. Juli 2014, aus einem Betrag in Höhe von € 3.677,96 seit dem 1. Juli 2015, aus einem Betrag in Höhe von € 5.065,12 seit dem 1. Juli 2016 und aus einem Betrag in Höhe von € 5.304,68 seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zum 1. Juli 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von € 7.250,00 und zum 1. Oktober 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von € 3.625,00 zu zahlen.