FG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2013
16 K 1255/12 Kg,AO
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Rückforderung des Kindergelds wegen Überschreitens der verlängerten Altersgrenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 16 K 1255/12 Kg,AO

DRsp Nr. 2013/2172

Rückforderung des Kindergelds wegen Überschreitens der verlängerten Altersgrenze

Der Wegfall des Kindergeldanspruchs aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände begründet die rückwirkende Änderung bzw. Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, unabhängig davon, ob die Veränderung absehbar war (hier im Fall des Überschreitens der Altersgrenze) oder überraschend erfolgt ist (entgegen Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 6. März 2012 4 K 1484/10, EFG 2012, 1479). Dass die Familienkasse zwischenzeitlich trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, Kindergeld weitergezahlt hat, hindert die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung nicht. Die Rückforderung kann nur dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn dem Verhalten der Familienkasse eindeutig die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger auch unter Berücksichtigung der veränderten Umstände mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3;

Tatbestand: