FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2006
14 K 30/03
Normen:
EigZulG § 5 § 11 Abs. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 752

Rückforderung; Eigenheimzulage; Einkünftegrenze; Grenzbetrag; Veraltetes Antragsformular; Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen; Reiner Rechtsfehler; Fehlerhafte Wahrscheinlichkeitsprüfung; Vertrauensschutz - Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 14 K 30/03

DRsp Nr. 2007/7626

Rückforderung; Eigenheimzulage; Einkünftegrenze; Grenzbetrag; Veraltetes Antragsformular; Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen; Reiner Rechtsfehler; Fehlerhafte Wahrscheinlichkeitsprüfung; Vertrauensschutz - Voraussetzungen der Korrektur des Eigenheimzulagenbescheids gem. § 11 Abs. 4 EigZulG; Unbeachtlichkeit der Verwendung eines veralteten Formulars mit überholter Einkünftegrenze bei unterlassener Glaubhaftmachung des Antragstellers und fehlerhafter Wahrscheinlichkeitsprüfung der Finanzbehörde

1. Nachträglich bekannt werden Tatsachen i. S. des § 11 Abs. 4 EigZulG, wenn sie im Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagebescheides dem zuständigen Sachbearbeiter noch nicht bekannt waren. 2. Für § 11 Abs. 4 EigZulG ist unerheblich, aus welchen Gründen der Gesamtbetrag der Einkünfte fehlerhaft war. Entscheidend ist allein das nachträgliche Erkennen des objektiv richtigen Gesamtbetrags der Einkünfte. 3. § 11 Abs. 4 EigZulG ist eine eigenständige, erweiterte Korrekturnorm. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern in Betracht.

Normenkette:

EigZulG § 5 § 11 Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand: