FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2005
3 K 287/05
Normen:
EigZulG § 15 ; AO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1230

Rückforderung; Eigenheimzulage; Überzahlung; Entreicherung - Rückforderung der Eigenheimzulage bei Überzahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 3 K 287/05

DRsp Nr. 2006/20894

Rückforderung; Eigenheimzulage; Überzahlung; Entreicherung - Rückforderung der Eigenheimzulage bei Überzahlung

1. Fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage für die Überzahlung von Eigenheimzulage, so kann diese nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Entreicherungseinrede des § 818 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.

Normenkette:

EigZulG § 15 ; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 07.03.2005 über die Rückforderung der an die Kläger von 2000 bis 2003 gezahlten Eigenheimzulage i. H. v. 16.361,36 EUR.