OLG Oldenburg - Beschluss vom 09.03.2018
11 U 104/17
Normen:
BGB § 214 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 104/17
LG Osnabrück, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 804/17

Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten MietbürgschaftAusschluss der Einrede der Verjährung im Rückforderungsprozess

OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2018 - Aktenzeichen 11 U 104/17

DRsp Nr. 2018/5039

Rückforderung einer auf erstes Anfordern geleisteten Mietbürgschaft Ausschluss der Einrede der Verjährung im Rückforderungsprozess

Kein Ausschluss der Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 2 BGB im Rückforderungsprozess des Hauptschuldners nach Inanspruchnahme eines Bürgen aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Der Bürge, der auf erstes Anfordern sofort an den Gläubiger leisten muss, kann die sich aus der Akzessiorität ergebenden Einwendungen nachholen und die Leistung gem. § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Dies gilt auch, wenn die Hauptforderung (hier: Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache) bei Inanspruchnahme der Bürgschaft bereits verjährt war.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 9.000 €.

Normenkette:

BGB § 214 Abs. 2;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die im Wege der Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommene Mietsicherheit zurückzahlen muss.