BFH - Urteil vom 11.01.2011
VII R 14/10
Normen:
VO Nr. 765/2002/EG Art. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 405/07

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung bei Vorliegen eines unter dem vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch liegenden Gehalts eines Zollguts; Entscheidung über die Ermittlung der Beschaffenheit von Zollgut nach dem pflichtgemäßen Ermessen einer Zollbehörde

BFH, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VII R 14/10

DRsp Nr. 2011/8326

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung bei Vorliegen eines unter dem vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch liegenden Gehalts eines Zollguts; Entscheidung über die Ermittlung der Beschaffenheit von Zollgut nach dem pflichtgemäßen Ermessen einer Zollbehörde

1. NV: In der Ausfuhrsendung befindliche unterschiedliche - und entsprechend gekennzeichnete - Teile des Schlachtkörpers sind gleichwohl als einheitlich beschaffen bezeichnet, wenn sie unter derselben Marktordnungs-Warenlistennummer zur Ausfuhr angemeldet werden. 2. NV: Die zollamtliche Prüfung des für die Ausfuhrerstattung vorgeschriebenen Mindestgehalts an Magerfleisch wird anhand des Inhalts zweier Probenkartons aus dem Teil der Sendung, bei dem das Risiko am größten ist, durchgeführt, und zwar auch dann, wenn die Ausfuhrzollstelle mehr als zwei Probenkartons gezogen hat.

Normenkette:

VO Nr. 765/2002/EG Art. 5 S. 3;

Gründe

I.