OLG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2024
4 U 34/23
Normen:
HGB § 130a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 357/21
LG Potsdam, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 357/21
OLG Brandenburg, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 34/23

Rückforderung einer Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 34/23

DRsp Nr. 2024/7474

Rückforderung einer Zahlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Ein Geschäftslokal im Rahmen einer Zustellung ist vorhanden, soweit ein dafür bestimmter Raum einer geschäftlichen Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn dies nur zeitweilig ist. Es muss sich um einen Geschäftsraum des Zustelladressaten handeln. Der Geschäftsraum der GmbH dient keiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit der GmbH-Gesellschafter. Diese sind weder automatisch Kaufleute, noch ist die bloße Gesellschaftereigenschaft eine Berufs- oder Erwerbsausübung.

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 11.10.2023 wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.01.2023 teilweise wie folgt abgeändert:

1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 25.02.2022 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 92.172,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2021 verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 25.02.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.