OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2018
4 A 528/16
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; GüKG § 1; GüKG § 3 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3191/15

Rückforderung einer Zuwendung i.R. der Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen; Erlaubnispflichtigkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 4 A 528/16

DRsp Nr. 2018/2315

Rückforderung einer Zuwendung i.R. der Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen; Erlaubnispflichtigkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.2.2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; GüKG § 1; GüKG § 3 Abs. 1; BGB § 133;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.