Streitig ist, ob das Finanzamt von dem Zessionar eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs die an diesen erfolgte Zahlung zurückfordern kann.
Der Steuerpflichtige (= Zedent) B hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Quartal 1999 Vorsteuer in Höhe von 310.344,83 DM aus einer Rechnung der Firma X GmbH geltend gemacht. Zum Nachweis legte er die Rechnung der Firma X GmbH, A, über den Kauf von acht X Holzhäusern in Höhe von netto 1.939.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 310.344,83 DM vor. Die Rechnung datierte vom 21. Juni 1999.
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