FG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.05.2006
14 K 29/04
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 124 Abs. 2 ;

Rückforderung eines abgetretenen Steuererstattungsanspruchs vom Zessionar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 29/04

DRsp Nr. 2006/29425

Rückforderung eines abgetretenen Steuererstattungsanspruchs vom Zessionar

1. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die auf Grund einer Abtretung des Steuerschuldners (Zedent) an einen Dritten (Zessionar) ausgezahlt worden ist, ohne rechtlichen Grund geleistet wurde, kommt es allein darauf an, ob dem Zedenten ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich zusteht. Wird der Steuerbescheid später zu Ungunsten des Zedenten geändert, so steht dem Finanzamt, soweit die Erstattung zu Unrecht erfolgte, ein Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar zu. 2. Wird der Änderungsbescheid bestandskräftig, so entfaltet er seine rechtliche Wirkung auch gegenüber dem Zessionar.

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 124 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt von dem Zessionar eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs die an diesen erfolgte Zahlung zurückfordern kann.

Der Steuerpflichtige (= Zedent) B hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Quartal 1999 Vorsteuer in Höhe von 310.344,83 DM aus einer Rechnung der Firma X GmbH geltend gemacht. Zum Nachweis legte er die Rechnung der Firma X GmbH, A, über den Kauf von acht X Holzhäusern in Höhe von netto 1.939.655,17 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 310.344,83 DM vor. Die Rechnung datierte vom 21. Juni 1999.