Die Klägerin betrieb ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Objektplanung, Vermietung und Verkauf". Sie war außerdem alleinige Gesellschafter - Geschäftsführerin der Fa. X+Y GmbH. Beide Firmen befanden sich in den gleichen Büroräumen und übten dieselben Tätigkeiten aus, wie z. B. die Vermietung von Dialyse- und Altenheimeinrichtungen.
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