FG Saarland - Urteil vom 23.08.2000
2 V 80/02
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 S 3 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 5 ; JStG (1996) Art. 26 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Rückforderung eines Erstattungsanpruchs vom Abtretenden bei einer am 6.2.1992 verwirklichten Abtretung; Verfassungskonforme Auslegung der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977

FG Saarland, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 2 V 80/02 - Aktenzeichen 2 K 80/98

DRsp Nr. 2005/6822

Rückforderung eines Erstattungsanpruchs vom Abtretenden bei einer am 6.2.1992 verwirklichten Abtretung; Verfassungskonforme Auslegung der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977

Rückforderung eines Erstattungsanpruchs vom Zendeten: Die Regelung des Art. 97 § 1 Abs. 5 EGAO über den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der durch Art. 26 des JStG 1996 geänderten Vorschriften ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die materielles Recht betreffende Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 von ihr nicht erfasst wird, und daher erstmals auf Fälle anzuwenden ist, in denen der zurückzufordernde Erstattungsanspruch nach dem Inkrafttreten des JStG 1996 am 21.10.1995 abgetreten worden ist (Anschluss an Boeker in H/H/S § 37 Rz.3; hier: Verwirklichung der Abtretung am 6.2.1992).

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 S 3 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 5 ; JStG (1996) Art. 26 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb ein Gewerbe mit der Bezeichnung "Objektplanung, Vermietung und Verkauf". Sie war außerdem alleinige Gesellschafter - Geschäftsführerin der Fa. X+Y GmbH. Beide Firmen befanden sich in den gleichen Büroräumen und übten dieselben Tätigkeiten aus, wie z. B. die Vermietung von Dialyse- und Altenheimeinrichtungen.