BFH - Beschluss vom 20.07.2004
VII B 310/03
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; FGO § 96 ; MOG § 10 Abs. 1 ; VwVG § 48 Abs. 2 § 49a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 87
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 20/00

Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen VII B 310/03

DRsp Nr. 2004/16961

Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass sich die auf § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG a.F. (bzw. § 49 a VwVfG) gestützte Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen gegen denjenigen richtet, der die Leistung tatsächlich empfangen hat und bei dem es sich im Fall einer Abtretung eines Ausfuhrerstattungsanspruchs auch um den Abtretungsempfänger handeln kann, und dass es hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage, gegen wen der Rückforderungsanspruch zu richten ist, entscheidend auf die wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls und nicht auf die rechtsformalen Gegebenheiten ankommt.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; FGO § 96 ; MOG § 10 Abs. 1 ; VwVG § 48 Abs. 2 § 49a ;

Gründe: