I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.
Die Antragstellerin meldete in den Jahren 1993 und 1994 Liköre der Unterposition 22089079 der kombinierten Nomenklatur (KN) zur Ausfuhr u. a. in die Russische Föderation an. Die ausgeführten Erzeugnisse gehören zu den nicht unter Anhang II des EWG-Vertrages fallenden Waren (Nicht-Anhang II-Waren). Für den im Antrag auf Zahlung von Ausfuhrvergünstigungen als verwendet angemeldeten Weißzucker wurde der Antragstellerin antragsgemäß Ausfuhrerstattung gewährt. Die am 26. Juni 1995 bei der Antragstellerin begonnene Marktordnungsprüfung führte zu dem Ergebnis, dass nicht - wie angemeldet - Weißzucker, sondern vielmehr Flüssigzucker verwendet worden war. Im Rahmen der Marktordnungsprüfung wurde des Weiteren festgestellt, dass für Ausfuhren in 1994 bis Mitte 1995 kein produktionsbezogener Einzelnachweis geführt werden konnte.
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