SchlHOLG - Urteil vom 27.07.2017
5 U 207/16
Normen:
HGB § 128; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 131; HGB § 159; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 781;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 213/15

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Treugeber einer Publikums-KG wegen der Inanspruchnahme durch eine Darlehensgläubigerin

SchlHOLG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 5 U 207/16

DRsp Nr. 2019/527

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Treugeber einer Publikums-KG wegen der Inanspruchnahme durch eine Darlehensgläubigerin

1. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er gem. § 129 Abs. 1 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Umgekehrt wirkt auch die Entkräftung solcher Einwendungen durch den Gläubiger im Verhältnis zur Gesellschaft auch gegen den haftenden Gesellschafter. Insbesondere kann der Gesellschafter sich nicht dagegen wehren, dass die Gesellschaft zu Gunsten eines Gläubigers auf Einwendungen verzichtet. 2. Zwar ist der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin gegenüber dem Treugeber wegen der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht abtretbar, da er mit der Abtretung seinen Inhalt ändern und auf Leistungen zu Gunsten eines Dritten, des Abtretenden, gehen würde, obwohl nach wie vor Befreiung des Abtretenden geschuldet ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Befreiungsanspruch gerade an den Gläubiger des Ersatzberechtigten abgetreten wird, wodurch der Anspruch sich in eine Forderung auf die geschuldete Leistung, also in einen Zahlungsanspruch verwandelt.

Tenor