OLG Hamm - Urteil vom 15.08.2016
8 U 138/15
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 72/14

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2016 - Aktenzeichen 8 U 138/15

DRsp Nr. 2016/19450

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

1. Ein Kommanditist ist zur Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn im Gesellschaftsvertrag klar gestellt wird, dass mit gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird und die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach im Gesellschaftsvertrag angesprochen wird, wobei sämtliche Ausschüttungen auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. April 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 4;

Gründe

I.