OLG Hamm - Urteil vom 18.04.2016
8 U 128/15
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 32/14

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 8 U 128/15

DRsp Nr. 2016/19451

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft

1. Ein Kommanditist ist zur Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn im Gesellschaftsvertrag klar gestellt wird, dass mit gewinnunabhängigen Ausschüttungen eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft begründet wird und die Gestaltung und Buchung der Ausschüttungen als zinslose Darlehen mehrfach im Gesellschaftsvertrag angesprochen wird, wobei sämtliche Ausschüttungen auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 zu zahlen.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; BGB § 305c Abs. 2;

Gründe

A.

1. 2.