OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.07.2018
12 U 1816/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 291/17

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an einen Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 12 U 1816/17

DRsp Nr. 2019/465

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an einen Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

1. Werden an einen Kommanditisten trotz der Ausweisung von Verlusten Ausschüttungen geleistet, so wird hierdurch die geleistete Einlage herabgemindert und die ursprüngliche Haftung des Kommanditisten lebt bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf (§§ 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 S. 2 HGB). 2. In der Insolvenz der Gesellschaft ist der Kommanditist in dem Umfang zur Rückgewähr der gewinnunabhängig geleisteten Ausschüttungen verpflichtet, als diese zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt werden. 3. Zur Substantiierung bzw. Individualisierung der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht die Angabe einer Reihenfolge der in der Insolvenztabelle enthaltenen Forderungen hinsichtlich ihrer Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 12.09.2017, Az. 6 O 291/17 (1), aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.531,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.03.2017 zu zahlen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.531,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; § Abs. ;