OLG Hamm - Urteil vom 11.06.2018
8 U 124/17
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 178 Abs. 3; HGB § 201 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/17

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber dem Erwerber eines Kommanditanteils

OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 8 U 124/17

DRsp Nr. 2018/11526

Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber dem Erwerber eines Kommanditanteils

1. Eine Rückzahlung der Einlage i.S. von § 172 Abs. 4 S. 1 u. 2 HGB ist im Falle von Ausschüttungen gegeben, die nicht aus dem Gewinn geleistet werden können und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herabmindern. 2. Der Kommanditist ist in der Insolvenz der KG zur Rückgewähr gewinnunabhängiger Ausschüttungen verpflichtet, wenn dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist. Hierfür begründet bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine tatsächliche Vermutung. 3. Diese Vermutung ist nur widerlegt, wenn der Kommanditist darlegt und ggfls. beweist, dass der vorhandene Bestand der Masse genügt, um nach Abzug der Masseverbindlichkeiten sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen zu befriedigen. Dabei sind nicht nur die festgestellten, sondern sämtliche angemeldeten Insolvenzforderungen einschließlich derjenigen, die bestritten sind, zu berücksichtigen. 4. Der Erwerber eines Kommanditanteils haftet in dem Umfang, in dem der Veräußerer vor der Übertragung des Kommanditanteils gehaftet hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: