BGH - Beschluss vom 27.06.2016
II ZR 63/15
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 460/13
LG Hamburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 317 S 49/14

Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommanditisten unter Berücksichtigung der Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft

BGH, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen II ZR 63/15

DRsp Nr. 2016/16917

Rückforderung gewinnunabhängiger Auszahlungen an Kommanditisten unter Berücksichtigung der Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 30. Januar 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Streitwert: 3.500 €

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4;

Gründe

Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.