FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.07.2006
7 V 18/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ; EStG § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2, Abs. 3 ; SGB X § 103 ; SGB X § 105 ;

Rückforderung; Kindergeld; Aussetzung der Vollziehung; Billigkeit; Erlass; Sozialhilfe; Kindergeldberechtigte; Nachrangiger Sozialleistungsträger; Ermessensreduzierung auf Null - Keine Rückforderung unberechtigt bezogenen Kindergeldes, wenn dieses auf Veranlassung eines Betreuers der Sozialbehörde beantragt und bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen berücksichtigt worden ist

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 7 V 18/05

DRsp Nr. 2007/7625

Rückforderung; Kindergeld; Aussetzung der Vollziehung; Billigkeit; Erlass; Sozialhilfe; Kindergeldberechtigte; Nachrangiger Sozialleistungsträger; Ermessensreduzierung auf Null - Keine Rückforderung unberechtigt bezogenen Kindergeldes, wenn dieses auf Veranlassung eines Betreuers der Sozialbehörde beantragt und bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen als Einkommen berücksichtigt worden ist

1. Die Familienkasse ist verpflichtet, bei ihr gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung inhaltlich zu prüfen und zu bearbeiten. Dies gilt sowohl während als auch nach Abschluss des Einspruchsverfahrens. 2. Die Behörde kann sich der Bearbeitung eines vor Abschluss des Einspruchsverfahrens gestellten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nicht dadurch entledigen, dass sie zeitgleich die Einspruchsentscheidung fertigt und im Anschluss darauf verweist, das Einspruchsverfahren sei abgeschlossen, weswegen die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr möglich sei.