OLG Nürnberg - Endurteil vom 08.03.2017
12 U 927/15
Normen:
AktG § 108 Abs. 1; AktG § 113 Abs. 1; AktG § 113 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2018, 166
LSK 2017, 108720
NZI 2017, 679
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 2119/14

Rückforderung von an ein Aufsichtsratsmitglied gezahlten Vergütungen für Maklerdienstleistungen

OLG Nürnberg, Endurteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 927/15

DRsp Nr. 2018/850

Rückforderung von an ein Aufsichtsratsmitglied gezahlten Vergütungen für Maklerdienstleistungen

1. Zahlungen der Aktiengesellschaft an ein Mitglied des Aufsichtsrats für höhere Dienste (hier: Maklerdienstleistungen) erfordern gem. §§ 108, 114 AktG einen förmlichen Beschluss des Aufsichtsrats. 2. Dieser Beschluss ist nur dann wirksam, wenn dem Aufsichtsrat die wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt vorliegen. Dass eine "ortsübliche Provision" für die Vermittlung von Gelegenheiten zum Kauf und Verkauf von Immobilien gezahlt werden soll, beinhaltet nicht die erforderlichen Kenntnisse der vertraglich vereinbarten Vergütungshöhe.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) aufgehoben.

II.

Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 291.517,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2015 (Az.: 2 HK O 2119/14) wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.