BFH, Urteil vom 24.04.2001 - Aktenzeichen VII R 5/98
DRsp Nr. 2001/10624
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
1. Hat eine Ware das geografische Gebiet der Gemeinschaft verlassen, sind die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfüllt. Die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 2730/79 können nur vor Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden.2. Trotz Erfüllung der formellen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn ein Missbrauchstatbestand gegeben ist. Das wäre zu bejahen, wenn trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht würde und der Ausführende subjektiv die Absicht besessen hätte, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.