Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.
Die Klägerin führte in der Zeit vom 1.1.1988 bis 3.11.1992 verschiedene Lebensmittel in Drittländer aus. Das beklagte Hauptzollamt gewährte mit den in den Anlagen 1 bis 4 des Rückforderungsbescheides aufgeführten Erstattungsbescheiden für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weichweizen, Weißzucker, Rundkornreis bzw. Maisgrieß Ausfuhrerstattungen.
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