FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2002
IV 42/99
Normen:
EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 ; EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 5 ; MOG § 10 Abs. 1 ; MOG § 10 Abs. 3 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2002 - Aktenzeichen IV 42/99

DRsp Nr. 2003/3255

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

1. Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Art. 8 Ans. 1 VO (EWG) Nr. 3035/89 sind die Einsatzprodukte, die unmittelbar Eingang in das auszuführende Erzeugnis finden. 2. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist von der Behörde auch dann zu beachten, wenn sie den mit dem Einspruch angegriffenen Verwaltungsakt im Rahmen des Einspruchsverfahrens verbösert.

Normenkette:

EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1 ; EGV 3035/80 Art. 8 Abs. 5 ; MOG § 10 Abs. 1 ; MOG § 10 Abs. 3 ; VwVfG § 48 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen.

Die Klägerin führte in der Zeit vom 1.1.1988 bis 3.11.1992 verschiedene Lebensmittel in Drittländer aus. Das beklagte Hauptzollamt gewährte mit den in den Anlagen 1 bis 4 des Rückforderungsbescheides aufgeführten Erstattungsbescheiden für die in diesen sog. Nicht-Anhang II-Waren enthaltenen Grunderzeugnisse Weichweizen, Weißzucker, Rundkornreis bzw. Maisgrieß Ausfuhrerstattungen.