FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 335/03
Normen:
VwVfG § 48 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 4 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 335/03

DRsp Nr. 2005/18200

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

1. Für den Zugang eines Verzollungsdokuments beim Hauptzollamt ist der Ausführer nach allgemeinen Beweisgrundsätzen beweispflichtig. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach Art. 49 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 gewährte Fristverlängerung zurückgenommen werden darf.

Normenkette:

VwVfG § 48 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung.

Mit am 2.10.2001 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin 15.975,345 kg Käse nach Japan aus. Antragsgemäß gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2001 Ausfuhrerstattung in Höhe von 16.601,53 EUR unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird.

Nachdem die Klägerin von einem Mitarbeiter des Beklagten telefonisch auf das noch nicht eingegangene japanische Verzollungsdokument hingewiesen worden war, übersandte sie - mit der zuvor telefonisch geäußerten Behauptung, das Originaldokument bereits mit Schreiben vom 17.12.2001 übersandt zu haben - eine einfache Kopie dieses Papiers, die am 24.10.2002 beim Beklagten einging. Beigefügt war die Kopie eines Anschreibens vom 17.12.2001 und dem handschriftlichen Zusatz "zu Hd. Hrn. ... wie besprochen".