BFH - Beschluss vom 19.09.2005
VII B 314/04
Normen:
EGV 800/99 Art. 49 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 149
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 168/03

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen VII B 314/04

DRsp Nr. 2005/18918

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

Die Frage, unter welchen Umständen der Ausführer alles in seiner Macht Stehende zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Dokumente unternommen hat, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellungen und -würdigung im Einzelfall. Diese ist der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.

Normenkette:

EGV 800/99 Art. 49 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: