FG Hamburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 168/03
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
BFH, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen VII B 314/04
DRsp Nr. 2005/18918
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
Die Frage, unter welchen Umständen der Ausführer alles in seiner Macht Stehende zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der für die Ausfuhrerstattung erforderlichen Dokumente unternommen hat, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellungen und -würdigung im Einzelfall. Diese ist der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.