Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Klägerin insgesamt 63 Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger war die Firma A in B, Kosovo. Transport und Einfuhrverzollung wurden jeweils von der Firma A übernommen. Das Kosovo stand seinerzeit unter der Übergangsverwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der auch der Aufbau einer seinerzeit nicht vorhandenen nationalen Zollverwaltung oblag.
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